Blog - Bei Umlegung der Müllkosten darf eine Mindestmüllmenge angesetzt werden

Bei Umlegung der Müllkosten darf eine Mindestmüllmenge angesetzt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im April 2016 klar, dass Sie als Vermieter verursachungsabhängige Betriebskosten, wie die Gebühren für Müllentsorgung, nicht insgesamt nach dem Verursachungsprinzip, sondern auch verursachungsunabhängig umlegen können.

Deshalb dürfen Sie als Vermieter bei Umlegung der Müllgebühren auf Mieter gemäß § 556a Abs. 1 BGB eine angemessene Mindestmenge ansetzen. Den Abrechnungsmaßstab können Sie auch gemäß § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB jederzeit bei Korrekturbedürftigkeit, also bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, abändern.

Ein Vermieter und seine Mieter stritten darüber, ob der Vermieter berechtigt war die Müllentsorgungskosten zukünftig nicht mehr nur entsprechend der Wohnfläche, sondern zu 70 Prozent nach dem an der Abfallschleuse erfassten Volumen abzurechnen.

Dabei sollte entsprechend der gemeindlichen Abfallsatzung ein Mindestvorhaltevolumen, d.h. eine Mindestmenge, in Ansatz gebracht werden. Die Mieter verlangten jedoch auch in Zukunft Abrechnungen ohne Mindestverbrauch.

Der BGH entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz zu Gunsten des Vermieters. Die vom Vermieter für die Zukunft beschlossene Abrechnungsweise war rechtmäßig. § 556a Abs. 2 BGB zwingt Sie als Vermieter nicht dazu verbrauchsabhängige Betriebskosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen. Es kann zusätzlich noch ein anderer Umlegungsmaßstab gewählt werden.

Der Ansatz einer Mindestmüllmenge ist deshalb nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts zulässig. Zudem stellte der BGH klar, dass ein gewählter Abrechnungsmaßstab korrigiert und abgeändert werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (BGH, Urteil v. 06.04.16, Az. VIII ZR 78/15).