Blog - Mieter ist auch in unrenovierter Wohnung zu Schönheitsreparaturen verpflichtet

Mieter ist auch in unrenovierter Wohnung zu Schönheitsreparaturen verpflichtet

Wenn ein Mieter in einer mietvertraglichen Klausel wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Mietwohnung bei Einzug nicht frisch renoviert war. Beachten Sie als Vermieter: Entscheidend ist das Übergabeprotokoll. Dies stellte das Landgericht Berlin im Februar 2016 klar.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten darüber, ob der Mieter bei Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Der Mieter wollte die Mietwohnung bei Auszug nicht renovieren, da ihm der Vermieter bei seinem Einzug angeblich keine frisch renovierte Wohnung überlassen hatte. Wegen der unterlassenen Renovierung wollte der Vermieter dem Mieter die Kaution nicht zurück zahlen. Der Mieter klagte auf Rückzahlung der Kaution.

Ohne Erfolg! Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution hatte. Der Vermieter konnte wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen wirksam mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Der Mieter war bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen. Denn die Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen war wirksam auf den Mieter abgewälzt worden.

Die Vereinbarung war auch nicht unwirksam, weil dem Mieter bei Vertragsbeginn eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wurde (siehe hierzu auch BGH, Urteil v. 18.03.15, Az. VIII ZR 185/14). Die pauschale Behauptung eines Mieters, die Mietwohnung sei unrenoviert gewesen, genügt hierzu nicht. Auch im entschiedenen Rechtsstreit ließen die vom Mieter vorgelegten Fotos keinen insgesamt renovierungsbedürftigen Zustand erkennen.

Vermieter und Mieter hatten bei Überlassung der Mietwohnung ein Übergabeprotokoll erstellt, wonach der Renovierungszustand der Wohnung „in Ordnung“ war. Nach Ansicht des LG Berlin bleiben Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum bleiben immer außer Acht, wenn sie unerheblich sind und eine Mietwohnung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermittelt (LG Berlin, Urteil v. 12.02.16, Az. 63 S 106/15).