Blog - Schreie in der Nacht rechtfertigen Kündigung trotz psychischer Erkrankung

Schreie in der Nacht rechtfertigen Kündigung trotz psychischer Erkrankung

In einem Mietverhältnis muss gegenüber (psychisch) erkrankten Mietern nicht uneingeschränkt Toleranz ausgeübt werden. Wenn andere Mieter stark beeinträchtigt werden, endet Ihre Pflicht als Vermieter zur Rücksichtnahme.

Schreie eines psychisch erkrankten Mitbewohners müssen in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr in der Nacht nicht hingenommen werden. Auch gegenüber einem älteren behinderten Mieter kann in einem solchen Fall eine Kündigung berechtigt sein. Dies entschied das Landgericht Frankfurt a. M. im Dezember 2015.

Von einem seit über 40 Jahren in seiner Mietwohnung lebenden Mieter waren seit 2013 in den Nächten immer wieder durch Mark und Bein gehende Schreie in der Zeit zwischen 23.00 und 3.00 Uhr zu vernehmen. Der Grund für diese Schreie war eine psychische Erkrankung des Mieters. Die übrigen in dem Mietshaus lebenden berufstätigen Mieter wurden hierdurch erheblich in ihrem Schlaf gestört und beschwerten sich beim Vermieter.

Der Vermieter kündigte darauf das Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens fristlos. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter Räumungsklage ein. Der betagte Vermieter verwies darauf, dass er in dem Stadtviertel in dem die Mietwohnung lag, seit Jahrzehnten verwurzelt sei.

Das Landgericht Frankfurt a. M. entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 569 Abs. 2 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Der Mieter hatte mit seinem Verhalten, das den übrigen Mitbewohnern Zumutbare überschritten.

Die Grenzen einer Toleranz gegenüber kranken Menschen waren überschritten, da der Mieter massiv den nächtlichen Hausfrieden störte und das berufliche Fortkommen der übrigen berufstätigen Hausbewohner beeinträchtigte (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 28.12.15, Az. 2-11 S 248/15).

23.06.2016