Blog - Wegen falscher Mängelanzeige kann nicht gekündigt werden

Wegen falscher Mängelanzeige kann nicht gekündigt werden

Dass ein Mieter ihm zustehende Rechte arglistig ausgenutzt haben muss, damit eine Kündigung gerechtfertigt ist, stellte das Landgericht München im Mai 2016 klar. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Mieter wissentlich nicht bestehende Mängel anzeigt, um seinen Vermieter zu schädigen.

Beachten Sie auch als Vermieter: Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs muss der gekündigte Mieter sich bei Ausspruch der Kündigung tatsächlich im Zahlungsrückstand muss.

Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Räumung der Mietwohnung verklagt. Der Vermieter hatte die Kündigung zum einen darauf gestützt, dass der Mieter angeblich mit seinen Mietzahlungen im Rückstand war.

Die Einbehaltung der Mieter hatte der Mieter mit angeblichen Mängeln der Mieträume begründet. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Mieter die Mängel nur vorgeschoben hatte. Tatsächlich stellte sich im Prozess heraus, dass einige Mängel vom Mieter tatsächlich nicht nachgewiesen werden konnten.

Dennoch entschied das Landgericht München den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Kündigung des Mieters war nicht rechtmäßig. Das bloße Behaupten von nicht bestehenden Mängeln stellte keinen Kündigungsgrund dar. Dass der Mieter wissentlich falsche Behauptungen aufgestellt hatte, konnte der Vermieter nicht nachweisen.

Im Gerichtsverfahren hatten sich die vom Mieter behaupteten Mängel zumindest teilweise bestätigt. Dass der Mieter andere Mängel nicht nachweisen konnte, ließ nicht automatisch den Schluss zu, dass der Mieter den Vermieter vorsätzlich schädigen wollte. Die Mietrückstände hatte der Mieter zudem bereits vor Ausspruch der Kündigung ausgeglichen (LG München I, Urteil v. 04.05.16, Az. 14 S 6582/15).