Blog - Auf Balkon dürfen keine Bäume gepflanzt werden

Auf Balkon dürfen keine Bäume gepflanzt werden

Ein Mieter hatte auf der Loggia seiner Mietwohnung im 3. OG einen Bergahorn angepflanzt. Dieser Baum war zunächst als junger Baum klein und in einem Topf angepflanzt worden. Nachdem der Baum über die Jahre gewachsen war, hatte ihn der Mieter in einen Holzkasten gesetzt. Dieser war jedoch inzwischen teilweise verrottet.

Deshalb stand der Baum nunmehr zwar noch in der Erde aber direkt auf dem Boden der Loggia. Der Baum war zur Sicherung durch den Mieter mit Ketten an der Hauswand verankert worden. Als der Vermieter hiervon erfuhr, forderte er den Mieter zur Beseitigung des Baumes auf. Da der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht nachkam, reichte der Vermieter Klage ein.

Mit Erfolg! Das Gericht verurteilte den Mieter, den Ahornbaum, das Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht und dauerhaft zu beseitigen. Die Anpflanzung des Baumes entsprach nach Ansicht des Gerichts nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume und der Loggia gemäß § 535 Abs.1 BGB. Denn von dem Baum ging die Gefahr aus, dass er umstürzen könne, da er auf der Loggia keine genügende Verwurzelung ausbilden konnte.

Zudem sind ein Balkon bzw. eine Loggia nicht als Fläche für solche Anpflanzungen geeignet. Ein Bergahorn, welcher bis zu 40 Meter hoch werden kann und einen Stammumfang von bis zu zwei Metern erreicht, findet seine Verwendung hauptsächlich als Garten-, Straßen-, Park- und Waldbaum. Insbesondere ist ein Bergahorn als Tiefwurzler für die Bepflanzung einer Loggia oder eines Balkons auch nicht geeignet.

Außerdem wurde das Erscheinungsbild der Hausfassade durch den Baum optisch beeinträchtigt. Die vom Mieter angebrachte Stahlsicherung garantierte keine Sicherheit und war zudem ohne Erlaubnis des Vermieters unzulässig. Denn die zum Befestigen vom Mieter verwendeten Dübel entsprachen nicht den sonst üblichen Dübeln. Zudem veränderte der ohne Erlaubnis des Vermieters gesetzte Baum das äußere Erscheinungsbild des Mietshauses insgesamt ungünstig.

Beseitigungsanspruch verjährt nicht!

Beachten Sie als Vermieter: Der Beseitigungsanspruch war auch nicht verjährt, da es sich bei dem Anpflanzen eines Baumes, welcher sich fortlaufend verändert, um eine andauernd fortwirkende Beeinträchtigung handelt (LG München I, Beschluss v. 08.11.16, Az. 31 S 12371/16).