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Gericht kann ortsübliche Vergleichsmiete schätzen

Ein Gericht kann die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Mietwohnung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage des örtlichen Mietspiegels schätzen. Dies stellte das Landgericht Berlin im August 2016 klar. Denn die ortsübliche Miete kann auch ein Sachverständiger nicht exakt ermitteln und die Anerkennung eines Mietspiegels durch eine Gemeinde dürfte den örtlichen Umständen entsprechen.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter Klage ein.

Mit Erfolg! Das Gericht führte über die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung keine Beweisaufnahme durch sondern stufte die Mieterhöhung als wirksam ein. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht auf Grund einer Schätzung gemäß § 287 ZPO und § 558c BGB unter Zugrundelegung des örtlichen Mietspiegels aus dem Jahr 2015.

Ein Sachverständigengutachten musste nicht eingeholt werden, weil das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die ortsübliche Miete ohnehin schätzen musste. Das Landgericht Berlin begründete dies damit, dass die ortsübliche Miete für eine bestimmte Mietwohnung niemals exakt ermittelt werden kann.

Durch ein Sachverständigengutachten wird eine Schätzung auch nicht entbehrlich; ein Sachverständigengutachten dient lediglich dazu, die Grundlage der Schätzung zu ermitteln (LG Berlin, Urteil v. 09.08.16, Az. 18 S 111/15).