Blog - Kosten eines Mieterwechsels nicht umlagefähig

Kosten eines Mieterwechsels nicht umlagefähig

Dass Vermieter die Kosten eines Mieterwechsels nicht auf Ihre Mieter umlegen können, stellte das Amtsgericht Saarbrücken im Oktober 2016 klar. Der Grund ist, dass es sich bei den Kosten eines Mieterwechsels um einmalige Kosten und damit nicht um Betriebskosten handelt.

Ein Mieter hatte seinen Vermieter nach Auszug aus der Mietwohnung auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung verklagt. Wegen der tatsächlichen Höhe des Guthabens bestand jedoch zwischen dem Mieter und dem Vermieter Streit, weil der Vermieter tatsächlich für den Mieterwechsel entstandene Kosten in Höhe von 20,54 € in die Betriebskostenabrechnung eingestellt hatte. Der Mieter wollte die Kosten für den Mieterwechsel nicht übernehmen und war auch der Ansicht, dass diese nicht umlagefähig waren.

Betriebskosten fallen in regelmäßigen Abständen an!

Zu Recht! Das AG Saarbrücken bestätigte, dass der Vermieter die durch den Mieterwechsel entstandenen Kosten nicht auf den ehemaligen Mieter umlegen konnte. Das Abrechnungsguthaben des Mieters fiel also tatsächlich höher aus. Die Kosten eines Mieter- oder Nutzerwechsels sind nämlich einmalig anlässlich eines Auszugs entstehende Kosten. Da diese Kosten lediglich einmalig und unregelmäßig anfallen, handelt es sich nicht um Betriebskosten.

Als Vermieter müssen Sie beachten, dass Betriebskosten nur solche Kosten gelten, die in regelmäßigen Abständen anfallen. Nur die Kosten können Sie auf Ihre Mieter als Betriebskosten umlegen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch Ihrer vermieteten Immobilie, der Mieträume, der Nebenräume und sonstigen Einrichtungen des Grundstücks regelmäßig entstehen. Einmalig bei Auszug eines Mieters entstehende Kosten sind deshalb keine Betriebskosten (AG Saarbrücken, Urteil v. 07.10.16, Az. 36 C 348/16).